AGB

AC-AlphaConsult GmbH

Ihre Personaldienstleister

Sitz der Gesellschaft: Bauernstr. 9, 4600 Wels

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

  1. Arbeitskräfteüberlassung
  2. Geltungsbereich

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen von            AC-AlphaConsult GmbH, im Folgenden kurz „Überlasser oder Alpha“ genannt mit dem Beschäftigerbetrieb, im Folgenden „Beschäftiger“ genannt, Alpha erklärt, sämtliche Vertragsverhältnisse nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen.

  1. Vertragsabschluss 
  • Angebote von Alpha sind freibleibend. Der Beschäftiger teilt Alpha vor Vertragsabschluss die für die Arbeitskräfteüberlassung notwendigen Informationen mit. Arbeitsort, Beginn und Dauer, sowie die Qualifikation der überlassenen ergeben sich aus dem Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Alpha, sowie aus allfälligen sonstigen Vertragsunterlagen. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotes durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Alpha spätestens aber durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte, zustande. Das dem Angebot zugrundeliegende Entgelt beruht auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannt gegebenen Informationen.
  • Sollten für die Einstufung oder Entlohnung der Arbeitskraft wesentliche Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt an Alpha weitergegeben werden, ist Alpha berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Änderungen von Firmendaten oder anderen für die Überlassung relevanten Informationen sind beiderseits umgehend schriftlich mitzuteilen; dies gilt ebenso für den Wegfall oder die Änderung der Gewerbeberechtigung.
  1. Leistungsumfang 
  • Alpha beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Organisation der Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Personalbereitstellung durch Alpha erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes sowie des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung in der jeweils gültigen Fassung.
  • Alpha wählt die überlassenen Arbeitskräfte einer anhand der mit dem Auftraggeber vereinbarten Qualifikationen aus und leistet für deren grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie die generelle Eignung der überlassenen Arbeitskraft für die vereinbarte Tätigkeit Gewähr, nicht jedoch für eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, für die Qualität der ausgeführten Arbeiten oder für einen bestimmten Arbeitserfolg.
  • Alpha schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, wenn eine solche vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Der Beschäftiger ist verpflichtet, umgehend nach Beginn der Überlassung die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie die Qualifikationen zu überprüfen.
  • Der Beschäftiger ist verpflichtet eine eventuelle Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft umgehen bei Alpha zu reklamieren, widrigenfalls Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Bei gerechtfertigter Reklamation werden die ersten vier Stunden der überlassenen Arbeitskraft nicht verrechnet.
  • Alpha ist berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit gegen andere, gleich geeignete, auszutauschen. Der Einsatz der überlassenen Arbeitskraft beim Beschäftiger erfolgt unter der Überwachung, Anweisung und Kontrolle des Beschäftigers. Die Arbeitskraft ist in ihrem Vertrag mit Alpha angehalten, die Anweisungen des Beschäftigers zu befolgen.
  1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
  • Allgemeines

4.1.1  Für die Dauer der Überlassung obliegen die Fürsorgepflichten auch dem Beschäftiger. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesätz, das Arbeitszeitgesetz und das Gleichbehandlungsgesetz, in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten und für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote. 

4.1.2 Alpha ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen und erforderliche Auskünfte beim Beschäftiger einzuholen. Verletzen der Beschäftiger oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält der Beschäftiger Alpha für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Über Verstöße oder Verletzungen der genannten Bestimmungen ist Alpha unverzüglich zu informieren.

4.1.3 Der Beschäftiger hat seine Pflichten nach dem AÜG auf eigene Kosten zu erfüllen und er hat Alpha diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dies umfasst die Ermöglichung des Zugangs der überlassenen Arbeitskraft zu den Wohlfahrts- und Sozialmaßnahmen des Beschäftigers zu den gleichen Bedingungen wie für die Stammbelegschaft (soweit eine unterschiedliche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (§ 10 Abs. 6 AÜG), sowie nach einer Überlassungsdauer von vier Jahren die Einbeziehung in ein allfälliges Betriebspensionssystem des Beschäftigers (§ 10 Abs. 1a AÜG).

4.1.4 Arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen einer überlassenen Arbeitskraft (wie unentschuldigtes Fernbleiben, verspäteter Dienstantritt, etc.) sind vom Beschäftiger unverzüglich an Alpha zu melden. Meldet sich die überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger krank, ist sie darauf hinzuweisen, sich auch umgehend bei Alpha zu melden. 

4.1.5 Überlassene Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Willenserklärungen im Namen von Alpha abzugeben oder entgegenzunehmen.

  • Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

4.2.1 Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, Schutzeinrichtungen, etc.) zu setzen und auf Nachfrage nachzuweisen; dies gilt auch bei Arbeitsplatzwechsel. 

4.2.2 Der Beschäftiger stellt der überlassenen Arbeitskraft die erforderlichen Werkzeuge, Ausrüstungen, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstungen in ordnungsgemäßem und vorschriftsmäßigem Zustand auf seine Kosten zur Verfügung und hat sich laufend zu vergewissern, dass die überlassenen Arbeitskräfte mit der Handhabung der von ihnen eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie mit den allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften im Betrieb des Beschäftigers vertraut sind und dass diese auch eingehalten werden. 

4.2.3 Der Beschäftiger ist verpflichtet Alpha, sowie auch die überlassene Arbeitskraft über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche anderen Sicherheitsaspekte (insbesondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und Alpha im erforderlichen Maß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsdokumenten zu gewähren. Kosten allenfalls rechtlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers. Ein Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Arbeitskraft erfolgt ist, wovon sich der Beschäftiger zu überzeugen hat. 

4.2.4 Arbeitsunfälle einer überlassenen Arbeitskraft sind Alpha unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe des wesentlichen Sachverhaltes und der eingetretenen Folgen des Arbeitsunfalles zu melden. Der Beschäftiger ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die zuständigen Behörden verpflichtet. 

  • Mitteilungspflicht gemäß § 12 AÜG

4.3.1  Der Beschäftiger informiert Alpha vor Vertragsabschluss über alle für die Überlassung der jeweiligen Arbeitskraft wesentlichen Umstände sowie über alle späteren Änderungen. Dies gilt insbesondere für den jeweils geltenden Kollektivvertrag, die Tätigkeit und Position der jeweils zu überlassenden Arbeitskraft inklusive benötigter Qualifikationen und sonstige für die kollektivvertragliche Einstufung und korrekte Entlohnung erforderlichen Umstände, die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen und sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art zu Arbeitszeit und Urlaub. Darüber hinaus informiert der Beschäftiger Alpha über die voraussichtliche Lage der Normalarbeitszeit, die Art der zu verrichtenden Arbeit, allenfalls im Betrieb des Beschäftigers geltendes Prämiensystem, das Bestehen betriebsüblicher Lohnhöhen, den genauen Ort der Arbeitsaufnahme und gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte oder im Ausland zu verrichten sind oder dass Nacht, Sonn-/ Feiertagsarbeit zu leisten ist.

4.3.2  Der Beschäftiger überprüft die richtige Übernahme der Informationen in das Angebot oder die Auftragsbestätigung und verständigt Alpha im Fall von Irrtümern oder Fehlern betreffend diese Daten; derartige Irrtümer oder Fehler können, auch rückwirkend, zu einer Neukalkulation des Entgelts von Alpha führen. 

4.3.3  Der Beschäftiger übermittelt für jede Arbeitsposition das vollständige Stellenprofil.

4.3.4 Der Beschäftiger setzt die überlassene Arbeitskraft nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation und im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung und Stellenprofil ein. Änderungen des Dienstortes, der Arbeitszeit oder der vereinbarten Tätigkeiten während eines Einsatzes sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Alpha zulässig. 

4.3.5  Der Beschäftiger haftet Alpha für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der genannten Informationen und für den darauf basierenden Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte. Entstehen Alpha aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers oder durch vertragswidrigen Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte zusätzliche Aufwendungen jeglicher Art, werden diese samt der Marge von Alpha zur Gänze an den Beschäftiger verrechnet.

4.3.6  Stellt sich heraus, dass eine überlassene Arbeitskraft nicht bzw. nicht mehr die vereinbarte generelle Eignung aufweist, ist Alpha hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.

4.3.7  Für die Dauer der Überlassung gelten die kollektivvertraglichen und sonstigen Bestimmungen allgemeiner Art (insbesondere Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen) des Beschäftigers, soweit sie die Arbeitszeit und den Urlaub betreffen, auch für die überlassenen Arbeitskräfte. Darüber hinaus sind für die korrekte Entlohnung der überlassenen Arbeitskräfte die kollektivvertraglichen Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen des Beschäftigerbetriebes zum Entgelt maßgeblich.

  • Mitarbeiterinnen Schutzklausel

4.4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personen, die während des Vertragsverhältnisses interne MitarbeiterInnen der jeweils anderen Vertragspartei sind oder waren, während und binnen eines halben Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in ihrem Unternehmen oder in einem mit ihnen konzernverbundenen Unternehmen zu beschäftigen. Bei schuldhaftem Verstoß verpflichten sie sich zur Bezahlung eines Betrages von € 15.000, – pro eingestellten bzw. übernommenem Mitarbeiter an die jeweils andere Vertragspartei.

4.4.2 Diese Klausel bezieht sich auf jene Mitarbeiter, die im Vertragsverhältnis der Vertragsparteien direkt involviert bzw. auf Grundlage dessen beschäftigt sind/waren (beispielsweise Mitarbeiter der Alpha die als Ansprechperson für den Kunden fungieren bzw. die entsprechenden Ansprechpersonen des Kunden). Sollte der Kunde einen internen Mitarbeiter von Alpha übernehmen, ist die Leistung von Alpha im Rahmen des Vertragsverhältnisses nach der Übernahme nur dann sichergestellt, wenn ab Bekanntgabe der Übergabe der Mitarbeiter noch mindestens 3 Monate bei Alpha beschäftigt wird.

  1. Entgelt
  • Allgemeines

5.1.1 Die Höhe des an Alpha zu leistenden Entgelts ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterzeichneten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Alpha. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Entgelt versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.1.2 Für den Fall, dass die überlassene Arbeitskraft Tätigkeiten verrichtet, welche einer höherwertigen als der vereinbarten Qualifikationsstufe (siehe 4.3.) entsprechen, ist Alpha berechtigt, ein dem höherwertigen Tätigkeitsbereich entsprechendes höheres Entgelt samt der üblichen Marge von Alpha an den Beschäftiger zu verrechnen. Ein geringwertiger Einsatz vermindert das an Alpha zu leistende Entgelt nicht.

  • Stundenaufzeichnung

5.2.1  Grundlage der Rechnungslegung entsprechend den im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angeführten Bedingungen bilden die Stundenaufzeichnungen. Diese sind vom Beschäftiger zu kontrollieren, spätestens jedoch am 3. Werktag des Folgemonats, für das gesamte Monat an Alpha zu übermitteln. 

5.2.2  Sollte sich später herausstellen, dass Art oder Umfang der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft in der Stundenaufzeichnung zu Ungunsten von Alpha, aus welchem Grund immer, unrichtig festgehalten wurden, ist Alpha berechtigt, auf Basis der tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung vorzunehmen. Die Verjährungsfrist hinsichtlich solcher Nachforderungen beginnt frühestens ab nachweislicher Kenntnis der Unrichtigkeit der Stundenaufzeichnung.

5.2.3  Als Arbeitszeit gelten alle begonnen Stunden, in denen die überlassene Arbeitskraft dem Beschäftiger zur Verfügung stand, unabhängig davon, ob der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt hat.

5.2.4  Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften während des vereinbarten Zeitraumes aus Gründen, die nicht von Alpha verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskraft wegen eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlung oder Streik beim Beschäftiger). Der Beschäftiger hat Alpha umgehend über solche Ereignisse zu informieren.

  • Kostenerhöhungen

5.3.1  Erhöhungen der Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter, die Alpha gegenüber den überlassenen Arbeitskräften laut den anzuwendenden Kollektivverträgen zu leisten hat, führen automatisch mit ihrem jeweiligen Inkrafttreten zur Erhöhung des Entgelts von Alpha für die betroffenen Arbeitskräfte um den Prozentsatz der Erhöhung der Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter; zuzüglich jährlicher Inflationsanpassung.

5.3.2  Hat Alpha aufgrund von Änderungen in Gesetzen oder den anzuwendenden Betriebsvereinbarungen des Beschäftigers zwingend weitere oder höhere Leistungen an die überlassenen Arbeitskräfte zu erbringen, oder sollten weitere oder höhere Zahlungen an Dritte (z.B. Sozialversicherungsträger) zu leisten sein als jene, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Alpha zugrunde lagen, kann Alpha sein Entgelt um den Bruttobetrag solcher Leistungen (plus allfälliger Lohnnebenkosten sowie Marge von Alpha) erhöhen. 

  1. Zahlungsbedingungen 
  • Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist Alpha zur monatlichen Abrechnung berechtigt. Das Entgelt ist sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von Alpha zu überweisen. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 5 Werktagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. 
  • Qualifizierter Zahlungsverzug des Beschäftigers (siehe Punkt 8) berechtigt Alpha zur sofortigen Auflösung des Überlassungsvertrages und zum sofortigen Abzug der überlassenen Arbeitskräfte.
  • Alpha ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat sowie sämtliche mit der Einforderung des offenen Rechnungsbetrages entstehenden Kosten, wie insbesondere für Mahnungen durch Rechtsanwälte und Inkassobüros, sonstige Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu verrechnen.
  • Zahlungen des Beschäftigers an die überlassene Arbeitskraft haben keine schuldbefreiende Wirkung. 
  1. Beendigung einer Überlassung 
  • Es gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats, sofern nicht durch Gesetz, Kollektiv- oder Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt ist. Die Kündigung des Beschäftigers kann wirksam nur schriftlich gegenüber Alpha, nicht gegenüber der überlassenen Arbeitskraft ausgesprochen werden. Die Kündigung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während Aktivzeiten möglich. Im Falle einer Kündigung einer überlassenen Arbeitskraft während einer Fehlzeit (z. B. Krankenstand) beginnt die Kündigungsfrist mit dem Tag, an dem die überlassene Arbeitskraft die Fehlzeit beendet.
  • Ungeachtet der vereinbarten Rückstellfrist hat der Beschäftiger, Alpha jeweils mindestens vierzehn Tage im Voraus (bei Alpha einlangend) vom bevorstehenden Einsatzende der überlassenen Arbeitskraft zu verständigen, damit Alpha die überlassene Arbeitskraft entsprechend informieren kann (§ 12 Abs. 6 AÜG).
  • Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Mindestüberlassungsdauer 18 Monate. Wird die überlassene Arbeitskraft während dieser Mindestüberlassungsdauer in ein Vertragsverhältnis mit dem Beschäftiger übernommen, kann Alpha für den entstandenen Rekrutierungsaufwand die im Angebot spezifizierten Verrechnungssätze in Rechnung stellen. Dem gleichgestellt ist die Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser bzw. Personalbereitsteller. 
  • Für den Fall, dass der Beschäftiger mit einem von Alpha namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens ein Vertragsverhältnis eingeht, sind vom Beschäftiger Aufwandersätze in Höhe von 40% vom vereinbarten Bruttojahresgehalt zu entrichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, Alpha umgehend den Beschäftigungsbeginn sowie das vereinbarte Bruttojahresgehalt bekannt zu geben.
  1. Beendigung der Vertragsbeziehung 
  • Die Vertragsbeziehung kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist jeweils zum Monatsende schriftlich beendet werden.
  • Alpha ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Alpha steht bei vorzeitiger Kündigung das Entgelt bis zum Ende der vereinbarten Rückstellfrist zu.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

  1. der Beschäftiger mit einer Zahlung an Alpha trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist (qualifizierter Zahlungsverzug)
  2. der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesondere Arbeitnehmerschutzbestimmungen, beharrlich oder trotz Mahnung wiederholt verstößt
  3. der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt
  4. über das Vermögen des Beschäftigers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt wird
  5. im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet und mit dem Beschäftiger keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann
  6. Haftung 
  • Alpha haftet nicht für Schäden, die überlassene Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit im Betrieb des Beschäftigers oder bei Kunden oder unbeteiligten Dritten verursachen. Der Beschäftiger ist selbst verpflichtet, für eine angemessene Absicherung solcher möglichen Schäden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung, auch für Handlungen überlassener Arbeitskräfte, zu sorgen. Alpha haftet nicht für Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall.
  • Setzt der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft in Zusammenhang mit Geld, Wertpapieren oder empfindlichen Waren ein, so übernimmt Alpha keinerlei Haftung für allenfalls daraus resultierende Schäden.
  • Für den Fall, dass eine überlassene Arbeitskraft für den Beschäftiger Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichtet, stellt der Beschäftiger Alpha von jeder Haftung in diesem Zusammenhang frei.
  • Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen bzw. Maschinen ist der Beschäftiger verpflichtet, die Berechtigung zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu überprüfen. 
  • Die Haftung von Alpha für leicht fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen ist jedenfalls ausgeschlossen. Allfällige Schäden sind vom Kunden bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen nach Kenntnis, schriftlich an Alpha zu melden und binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung von Alpha im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Arbeitskraft beim Beschäftiger ist in jedem Falle mit dem dreifachen monatlichen Entgelt für die Überlassung der betreffenden Arbeitskraft beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Folgeschäden, Pönaleverpflichtungen, entgangene Ersparnisse sowie Betriebsunterbrechungen ist in jedem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Ausschlüsse und Einschränkungen gelten nicht für von Alpha verursachte Personenschäden.
  • Der Beschäftiger haftet Alpha für sämtliche Nachteile, welche Alpha durch Verletzung einer dem Beschäftiger obliegenden vertraglichen, gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung, insbesondere auch gegenüber den überlassenen Arbeitskräften, erleidet und der Beschäftiger hat Alpha diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der Beschäftiger hat Alpha weiters schad- und klaglos zu halten, falls eine überlassene Arbeitskraft aus Anlass des Einsatzes beim Beschäftiger Schaden erleidet.
  1. Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung 
  • Der Beschäftiger und Alpha verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln.  Alpha hat die überlassenen Arbeitskräfte im Dienstvertrag zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers verpflichtet. Soweit der Beschäftiger der überlassenen Arbeitskraft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anvertraut oder zugänglich macht, übernimmt Alpha für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung keine Haftung und schließt hiermit sämtliche Schadenersatzforderungen aus. Dem Beschäftiger steht der Abschluss eigener Geheimhaltungserklärungen mit der überlassenen Arbeitskraft offen.
  • Soweit Alpha dem Beschäftiger personenbezogene Daten, insbesondere besondere Kategorien von personenbezogenen Daten oder strafrechtlich relevanten Daten von Bewerbern, Kandidaten oder überlassenen Arbeitskräften übermittelt oder der Beschäftiger solche Daten von überlassenen Arbeitskräften verarbeitet, hat der Beschäftiger die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, Bewerbungsunterlagen und Daten von Kandidaten nicht an Dritte zu übermitteln, diese wenn notwendig zu berichtigen und nach Wegfall des Zweckes zu löschen/sperren.
  • Mit Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Beschäftiger wird der Beschäftiger in Hinblick auf diese personenbezogenen Daten „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679, (DSGVO). Die Verwendung solcher von Alpha an den Beschäftiger vermittelter personenbezogener Daten für andere Zwecke als die Bewertung und Auswahl von vorgeschlagenen Kandidaten, den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb des Beschäftigers bzw. die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Beschäftigers ist unzulässig und wird hiermit ausdrücklich untersagt.
  • Der Beschäftiger ist selbst Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung DSGVO 2018.
  • Der Beschäftiger erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die von Alpha angebotenen Dienstleistungen auf elektronischem oder postalischem Wege, mit der elektronischen Zusendung von Rechnungen sowie mit der telefonischen Kontaktaufnahme durch Alpha ausdrücklich einverstanden.
  1. Diensterfindungen 
  • Ist ein überlassener Angestellter an einer Diensterfindung beteiligt, hat Alpha gem. § 12 des KV für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung Gewerbe Anspruch auf Anbietung der Diensterfindung und macht hiervon nach Absprache mit dem Beschäftiger Gebrauch. Für den Fall, dass die Übertragung bzw. Abtretung dieser Erfindung an den Beschäftiger vereinbart wird, hat der Beschäftiger die Kosten für die Vergütung an die Arbeitskraft zur Gänze zu tragen, dies gilt auch, wenn die Beschäftigung beim Beschäftiger zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits beendet ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall, dass mit einem überlassenen Arbeiter die Anbietung einer Diensterfindung an Alpha vereinbart wird.
  1. Wirtschaftssanktionen 
  • Der Beschäftiger erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden mit Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt sind oder Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder einer Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind.
  • Der Beschäftiger erklärt weiters, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Beschäftiger ergreift angemessene Maßnahmen, damit seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass Alpha, deren Konzerngesellschaften oder Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Beschäftiger versichert, Alpha und seinen Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die aus Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten stammen, die mit Sanktionen belegt sind bzw. aus Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen. 
  1. Zeiterfassung 
  • Die Zeiterfassung der überlassenen Mitarbeiter wird Alpha in einem Format übermittelt, welche die unmittelbare Weiterverarbeitung durch eine Software ermöglicht.
  1. Zusatzaufwände 
  • Zusätzliche Aufwände, welche durch die vertraglich festgelegte Leistung nicht umfasst sind (z.B. Übermittlung von Zeiterfassungsdaten in nicht elektronisch bearbeitbarem Format, Nachträgliche Adaption von Abrechnungen auf Kundenwunsch,) werden gesondert auf Stundenbasis verrechnet.
  1. Schlussbestimmungen 
  • Die Aufrechnung gegen Ansprüche von Alpha ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen des Kunden entweder von Alpha ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.
  • Für Streitigkeiten zwischen Alpha und dem Beschäftiger wird als Gerichtsstand ausschließlich des sachlich zuständigen Gerichts für 4600 Wels vereinbart. Alpha ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitestgehenden entspricht. 
  • Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.
  1. Arbeitskräftevermittlung
  2. Allgemeines 

1.1   Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen Alpha und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über den Bereich der Personalvermittlung. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen Vermittlungsaufträge, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende AGB des Auftraggebers, die von Alpha nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für Alpha unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.2   Der Vertragsabschluss bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich erteilte Aufträge sind nur für den Fall verbindlich, wenn sie durch Alpha schriftlich bestätigt werden und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.

  1. Gegenstand des Vertrages / Durchführung 

2.1   Alpha recherchiert auftragsbezogen für den Auftraggeber. Alpha übermittelt dem Auftraggeber   Kandidatenprofile. Auf Wunsch erfolgt dann eine persönliche Vorstellung des Kandidaten.

2.2   Alpha verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Dienstleistungen alle ihr zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse und Erfahrungen einzusetzen und allerhöchste Vertraulichkeit zu bewahren.

2.3   Die Beratungen und alle darüber hinaus durchgeführten Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Alpha ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.

2.4   Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und Alpha von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, welche für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Alpha bekannt werden.

2.5   Hat sich ein von Alpha vorgeschlagener Kandidat bereits bei dem Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, Alpha unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

  • Die jeweiligen Entscheidungen aus den Beratungsergebnissen sind von den zuständigen Verantwortlichen des Auftraggebers in eigener Verantwortung zu treffen.
  1. Haftung 

3.1   Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

3.2   Die Dienstleistung der Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Kandidaten. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Kandidaten die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Alpha sowie eventuelle Erfüllungsgehilfen, haften nicht für Ansprüche und Schäden, welche sich aus einer Nichteignung des Kandidaten ergeben.

3.3   Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler in Notizen, Protokollen, Berechnungen, etc.. (offenbare Unrichtigkeiten) können von Alpha jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich, nach Kenntniserlangung, durch den Auftraggeber gegenüber Alpha gerügt werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel gegenüber Alpha unverzüglich anzuzeigen.

3.4   Eine weitergehende Haftung von Alpha ist ausgeschlossen.

  1. Vertragsbeendigung 

4.1   Der Vermittlungsauftrag gilt als beendet und erfüllt, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem seitens Alpha vermittelten Kandidaten zustande gekommen ist.

4.2   Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 15. und Monatsletzten schriftlich gekündigt werden. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. Konkurs eines Vertragspartners, Verlust der Gewerbeberechtigung, etc.) ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

4.3   Sofern die Zahlung des Honorars in mehreren Teilbeträgen vereinbart wurde, ist Alpha im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber berechtigt den jeweils folgenden vereinbarten Honorarteilbetrag zu fakturieren. Eine starke Änderung des Suchprofils kommt einer Kündigung gleich, wobei die Profiländerung so maßgeblich sein muss, dass die bisher von Alpha getätigten Aufwendungen nutzlos geworden sind.

4.4   Beauftragt der Auftraggeber einen Kandidaten innerhalb von 12 Monaten, nachdem ihm die personenbezogenen Daten des Kandidaten durch namentliche Benennung durch Alpha bekannt gegeben wurden, direkt oder indirekt mit einer Tätigkeit oder stellt ihn ein, hat Alpha Anspruch auf das Vermittlungshonorar gem. dem gegenständlichen Angebot.

4.5   Für den Fall der Kündigung durch den Auftraggeber, wird das Vermittlungshonorar ebenso fällig, falls ein vorgeschlagener Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages eingestellt wird gem. dem gegenständlichen Angebot.

  1. Schweigepflicht 

5.1   Alpha und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet über alle Tatsachen, welche ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit Alpha nicht zur Weitergabe solcher Informationen befugt ist.

5.2   Alpha ist befugt ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung zu verarbeiten und zu speichern.

  1. Vermittlungshonorar /Zahlungsbedingungen 

6.1   Das Vermittlungshonorar entsteht Angebots- und Auftragsbezogen und bedarf der Schriftform.

6.2   Das Vermittlungshonorar ist sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von Alpha zu überweisen.

  1. Schlussbestimmungen 

7.1   Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie über dessen Entstehen und Wirksamkeit ist 4600 Wels. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.

7.2   Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

7.3   Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige Bestimmung treten, die möglichst dem Zweck der unwirksamen Bestimmung nahekommt.

Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die Unterscheidung weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich auf sämtliche Geschlechter.